
WLAN-Betreiber Haftung
Deutschland ist ein WLAN-Entwicklungsland. Im Vergleich zu anderen Ländern gibt es hierzulande nur wenige Hotspots pro Kopf der Bevölkerung. Das liegt an einer Besonderheit der deutschen Rechtslage: Wer sein WLAN Fremden öffnet, muss wegen der Störerhaftung zivilrechtlich auch für das geradestehen, was Mitnutzer damit treiben. Die Angst vor unübersehbaren Kosten bzw. der WLAN-Betreiber Haftung hält viele Privatleute und Gewerbetreibende davon ab, einen eigenen Hotspot anzubieten.
Gäste und Kunden hingegen schätzen kostenlose WLAN-Hotspots, die ihr Mobilfunk-Datenvolumen schonen und bei Bedarf den zügigen Download größerer Dateien erlauben. Außerdem saugt der WLAN-Betrieb weniger am Akku. Wer in einem Hotel oder einer Pension übernachtet, möchte ohne Blick auf den Volumenzähler surfen oder auch mal YouTube oder einen Online-Videodienst mit dem Tablet nutzen, im Restaurant oder Café Mails checken und den Facebook-Status prüfen.
Müssen WLAN-Betreiber haften, wenn Unbekannte über ihren Hotspot illegal Uploads anbieten?
Der Bundesgerichtshof hat zu diesem Fall nun ein Urteil gefällt, das viele Menschen beruhigen dürfte. Internetnutzer, die ihr WLAN für die Allgemeinheit öffnen, können künftig nicht mehr auf Unterlassung verklagt werden, wenn jemand ihren Anschluss für illegale Uploads missbraucht. Eine entsprechende gesetzliche Neuregelung von 2017 zur Abschaffung der sogenannten Störerhaftung bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in den wesentlichen Punkten.
Richter klären viele offene Fragen
Das neue Telemediengesetz sei mit dem Europarecht vereinbar, weil den geschädigten Firmen immer noch die Möglichkeit bleibe, den WLAN-Betreiber gerichtlich zur Sperrung bestimmter Inhalte zu verpflichten. Damit seien ihre Urheberrechte ausreichend geschützt. Die obersten Zivilrichter hatten das erste Mal mit der neuen Rechtslage zu tun. In ihrem Grundsatz-Urteil klären sie viele offene Fragen. Einige Passagen im Gesetz, die sie für unzureichend halten, legen sie auch selbst im Sinne des EU-Rechts aus. (Az. I ZR 64/17)